- Berufskleidung
- Arbeitskleidung. 1. Die vom Arbeitnehmer gestellte zweckmäßige, aber nicht auf einen bestimmten Beruf abgestellte Arbeitskleidung: B. kann steuerlich nicht geltend gemacht werden, auch nicht über ⇡ Sonderausgaben.- 2. Die vom Arbeitnehmer beschaffte und als „typische Berufskleidung“ anerkannte Arbeitskleidung (z.B. von Richtern, Ärzten, Krankenschwestern): Diese Kosten sind bei der Einkommen- und Lohnsteuer als ⇡ Werbungskosten abzugsfähig.- 3. Vom Betrieb für Zwecke der Repräsentation bzw. der Werbung unentgeltlich überlassene (häufig uniformierte) Arbeitskleidung: Diese B. gehört nach den Bestimmungen des Lohn- und Sozialversicherungsrechts zu den ⇡ Sachbezügen und ist demgemäß bei Berechnung von Lohnsätzen bzw. Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen.- 4. Vom Betrieb gestellte bzw. von ihm bezahlte Arbeitsschutzkleidung (flammensichere Asbestanzüge, säurefeste oder wasserdichte Schürzen, Stiefel, Handschuhe, Kittel von Kaminkehrern etc.): Für die Arbeitnehmer ist die erhaltene Kleidung steuerfrei. Der Betrieb kann die angefallenen Ausgaben als ⇡ Betriebsausgaben geltend machen.
Lexikon der Economics. 2013.